SVFJ ASJC ASGC, SCHWEIZERISCHER VERBAND DER FILMJOURNALISTINNEN UND FILMJOURNALISTEN
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SVFJ ASJC ASGC, SCHWEIZERISCHER VERBAND DER FILMJOURNALISTINNEN UND FILMJOURNALISTEN
Semaine de la critique
Preis der Schweizer Filmkritik

Statuten

SCHWEIZERISCHER VERBAND DER FILMJOURNALISTINNEN UND FILMJOURNALISTEN (SVFJ)

1. Der “Schweizerische Verband der Filmjournalistinnen und Filmjournalisten SVFJ” ist ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB.

2. Der Sitz des Verbandes ist identisch mit dem Wohnsitz des Sekretärs.

3. Die Ziele des Verbandes sind:
3. 1. Förderung einer kompetenten Film- und Medienkritik in der Presse und in den elektronischen Medien.
3. 2. Vertretung des Berufsstandes der Filmjournalisten und Schutz der Mitglieder vor Pressionen.
3. 3. Einhaltung der zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelten Tarife und Gleichberechtigung der Mitglieder, welche keinem anderen Verband angehören.
3. 4. Verfolgung der film- und medienpolitischen Entwicklung und aktive Beteiligung an der Gestaltung der Schweizerischen Film- und Medienpolitik.

4. Mitglied des Verbandes kann werden, wer regelmässig filmjournalistisch tätig ist und eine mindestens zweijährige filmpublizistische Tätigkeit nachweisen kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Rekursinstanz ist die Generalversammlung.

5. Ausgeschlossen werden kann, wer
- den Mitgliedschaftsbedingungen gemäss Artikel 4 nicht mehr entspricht;
- den Mitgliederbeitrag während zwei Jahren nicht mehr bezahlt hat;
- den Zielen und Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Rekurs-Instanz ist die Generalversammlung.

6. Das oberste Organ des Verbandes ist die Generalversammlung, welche mindestens einmal jährlich einberufen wird. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand oder auf begründetes Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern einberufen. Die Generalversammlung wählt jährlich den Präsidenten und weitere Mitglieder des Vorstandes sowie den Sekretär und die Rechnungsrevisoren.

7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte das Verbandes und verwirklicht dessen Ziele nach den Richtlinien der Generalversammlung.  Er prüft jährlich die Einhaltung der Mitgliedschaftsbedingungen.
Er nimmt Stellung zu film- und medienpolitischen Entwicklungen.

8. Der Sekretär erledigt seine Aufgaben im Auftrag des Vorstandes und der Generalversammlung. Sein Pflichtenheft und die Entlöhnung sind in einem Zusammenarbeitsvertrag geregelt. Vertragsabschluss und -änderungen liegen in der Kompetenz des Vorstandes.

9. Die finanziellen Mittel der Vereinigung setzen sich zusammen aus:
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
- den Zuwendungen, die die Vereinigung von dritter Seite erhält;
- allfälligen Subventionen.

10. Eine Revision der Vereinsstatuten fällt in den Kompetenzbereich der Generalversammlung.
Statutenänderungen bedürfen des relativen Mehrs der anwesenden Mitglieder.

11. Die Auflösung des Verbandes kann an einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der  anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens.

Der Präsident: Beat Glur
Der Sekretär: Valentin Rabitsch

Zürich, April 2008

 
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